Verwaltungsgerichtshof 93/05/0225

93/05/0225Verwaltungsgerichtshof15.02.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0225

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

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