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93/05/0221•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0221
I) zu Recht erkannt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. November 1992, "daß der Stadt Wien (Wiener Stadtwerke - Elektrizitätswerke) eine allenfalls bestehende elektrizitätswirtschaftliche Konzession hinsichtlich derjenigen Gebiete im Umland von Wien, die derzeit von ihr mit elektrischer Energie versorgt werden, ... entzogen wird", wird zurückgewiesen.
II) den Beschluß gefaßt:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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