Verwaltungsgerichtshof 93/05/0203

93/05/0203Verwaltungsgerichtshof27.02.1996

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1996

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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