Verwaltungsgerichtshof 93/05/0166

93/05/0166Verwaltungsgerichtshof12.10.1993

Regest

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0166

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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