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93/05/0157•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0157
93/05/0157Verwaltungsgerichtshof12.10.1993
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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