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93/05/0119•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0119
93/05/0119Verwaltungsgerichtshof07.12.1993
Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Sachverständiger Kollegialorgan
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
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