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93/05/0046•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0046
93/05/0046Verwaltungsgerichtshof22.06.1993
Intimation Zurechnung von Bescheiden Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Sachverständiger Aufgaben Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.
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