Verwaltungsgerichtshof 93/05/0045

93/05/0045Verwaltungsgerichtshof12.10.1993

Regest

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0045

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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