Verwaltungsgerichtshof 93/05/0030

93/05/0030Verwaltungsgerichtshof22.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

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