Verwaltungsgerichtshof 93/05/0012

93/05/0012Verwaltungsgerichtshof29.06.1993

Regest

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Zurückweisung wegen entschiedener Sache Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/05/0012

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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