Verwaltungsgerichtshof 93/04/0220

93/04/0220Verwaltungsgerichtshof22.02.1994

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0220

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1994

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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