Verwaltungsgerichtshof 93/04/0203

93/04/0203Verwaltungsgerichtshof24.01.1995

Regest

Eintritt und Umfang der Rechtswirkungen von Entscheidungen nach AVG §68 Instanzenzug Spruch und Begründung Begriff der aufschiebenden Wirkung Anwendungsbereich des AVG §66 Abs4 Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0203

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1995
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:1995:1993040203.X00

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchpunktes I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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