Verwaltungsgerichtshof 93/04/0191

93/04/0191Verwaltungsgerichtshof23.10.1995

Regest

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Berufungsbescheid Strafnorm Berufungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/04/0191

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.