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93/04/0091•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0091
93/04/0091Verwaltungsgerichtshof26.04.1994
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Stellung des Vertretungsbefugten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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