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93/04/0032•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0032
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 42 Abs. 4 VwGG wird die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 175 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 GewO 1994 wird der T-Gesellschaft m.b.H. die Bewilligung zur Ausübung des gebundenen Gewerbes der Immobilienmakler (§ 127 Z. 18 GewO 1994) und des Gewerbes der Immobilienverwalter (§ 127 Z. 20 GewO 1994) im Standort S, L-Gasse 21, verweigert.
Gemäß § 39 Abs. 5 GewO 1994 wird die Genehmigung der Bestellung der Frau M zur gewerberechtlichen Geschäftsführerin für die vorbezeichneten Gewerbe verweigert."
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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