Verwaltungsgerichtshof 93/03/0306

93/03/0306Verwaltungsgerichtshof02.03.1994

Regest

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Strafnorm Berufungsbescheid Verfahrensbestimmungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0306

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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