Verwaltungsgerichtshof 93/03/0301

93/03/0301Verwaltungsgerichtshof18.04.1994

Regest

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Verwaltungsgerichtshof 93/03/0301

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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