Verwaltungsgerichtshof 93/03/0299

93/03/0299Verwaltungsgerichtshof15.06.1994

Regest

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0299

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. September 1993 wird, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

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