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93/03/0299•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0299
93/03/0299Verwaltungsgerichtshof15.06.1994
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27. September 1993 wird, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; und
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
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