Verwaltungsgerichtshof 93/03/0250

93/03/0250Verwaltungsgerichtshof18.05.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0250

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.1994

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern erhoben wurde, zurückgewiesen.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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