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93/03/0204•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0204
93/03/0204Verwaltungsgerichtshof16.03.1994
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Berufungsbescheid Verhältnis zu anderen Normen und Materien StGB Spruch der Berufungsbehörde Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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