Verwaltungsgerichtshof 93/03/0196

93/03/0196Verwaltungsgerichtshof16.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0196

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1994

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Zl. VI/4-J-353 wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Zl. VI/4-J-354 wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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