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93/03/0196•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0196
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Zl. VI/4-J-353 wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Zl. VI/4-J-354 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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