Verwaltungsgerichtshof 93/03/0173

93/03/0173Verwaltungsgerichtshof25.01.1995

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0173

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.1995

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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