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93/03/0164•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0164
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO in Verbindung mit § 1 lit. b der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 13. Februar 1990, LGBl. Nr. 8, schuldig erkannt und bestraft wurde, sowie im Ausspruch über den damit verbundenen Kostenersatz, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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