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93/03/0135•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0135
93/03/0135Verwaltungsgerichtshof16.02.1994
Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Ausspruches betreffend die Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO (Punkt 1. des angefochtenen Bescheides) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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