Verwaltungsgerichtshof 93/03/0093

93/03/0093Verwaltungsgerichtshof08.02.1995

Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0093

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.02.1995

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird, soweit sie nicht die Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung betrifft, zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird, soweit sie nicht den Kostenzuspruch betrifft, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Die Gemeinde S hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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