Verwaltungsgerichtshof 93/03/0086

93/03/0086Verwaltungsgerichtshof23.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0086

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark und der Bund haben dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von je S 5.755,-- (zusammen somit S 11.510,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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