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93/03/0080•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0080
93/03/0080Verwaltungsgerichtshof21.09.1994
Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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