Verwaltungsgerichtshof 93/03/0080

93/03/0080Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Regest

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0080

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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