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93/03/0075•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0075
93/03/0075Verwaltungsgerichtshof21.09.1994
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Spruchpunkt I) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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