Verwaltungsgerichtshof 93/03/0075

93/03/0075Verwaltungsgerichtshof21.09.1994

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0075

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Spruchpunkt I) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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