Verwaltungsgerichtshof 93/03/0032

93/03/0032Verwaltungsgerichtshof15.12.1993

Regest

Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0032

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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