Verwaltungsgerichtshof 93/03/0031

93/03/0031Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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