Verwaltungsgerichtshof 93/03/0025

93/03/0025Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Regest

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0025

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, soweit er nicht die Festlegung der Abschußpläne für die Jagdgebiete F I, F II und O hinsichtlich des Rot- und Gamswildes betrifft; im übrigen (nämlich bezüglich der Festlegung der Abschußpläne für die angeführten Jagdgebiete hinsichtlich der genannten Schalenwildarten) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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