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93/03/0023•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0023
93/03/0023Verwaltungsgerichtshof15.12.1993
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.990,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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