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93/03/0021•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0021
93/03/0021Verwaltungsgerichtshof20.12.1995
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführerin aufgetragen wird, die in den Spruchpunkten I und II näher beschriebene Werbetafel unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen (Spruchpunkt III), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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