Verwaltungsgerichtshof 93/03/0018

93/03/0018Verwaltungsgerichtshof23.06.1993

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/03/0018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 2.782,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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