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93/02/0325•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0325
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 15. November 1993 wird abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. November 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.282,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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