Verwaltungsgerichtshof 93/02/0310

93/02/0310Verwaltungsgerichtshof25.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0310

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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