Verwaltungsgerichtshof 93/02/0267

93/02/0267Verwaltungsgerichtshof25.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0267

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.03.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (somit hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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