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93/02/0246•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0246
93/02/0246Verwaltungsgerichtshof20.12.1993
Ermessen
Der Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte A)b), A)c), B)c) und B)d) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie hinsichtlich der Spruchpunkte B)b) und C)b) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Hinsichtlich des übrigen angefochtenen Teiles, d.i. die Strafbemessung im Spruchpunkt A)a), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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