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93/02/0208•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0208
Die Beschwerde wird, soweit im angefochtenen Bescheid das Verfahren hinsichtlich der (erstinstanzlichen) Spruchpunkte 3 a) und 3 b) eingestellt wird, zurückgewiesen;
Im übrigen (Spruchpunkt 3 c) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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