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93/02/0198•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0198
Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG wird der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 16. Bezirk, vom 13. April 1992, Zl. MBA 16-410/90, auf Grund der dagegen erhobenen Berufung aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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