Verwaltungsgerichtshof 93/02/0176

93/02/0176Verwaltungsgerichtshof24.11.1993

Regest

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Sachverhalt Beweiswürdigung freie Beweiswürdigung

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0176

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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