Verwaltungsgerichtshof 93/02/0116

93/02/0116Verwaltungsgerichtshof29.09.1993

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Beweismittel Urkunden Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0116

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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