Verwaltungsgerichtshof 93/02/0083

93/02/0083Verwaltungsgerichtshof21.10.1993

Regest

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0083

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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