Verwaltungsgerichtshof 93/02/0071

93/02/0071Verwaltungsgerichtshof24.11.1993

Regest

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0071

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat an Aufwendungen dem Bund S 2.023,33 und der Bundeshauptstadt (Land) Wien S 1.011,67 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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