Verwaltungsgerichtshof 93/02/0066

93/02/0066Verwaltungsgerichtshof30.06.1993

Regest

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweismittel Urkunden Verfahrensbestimmungen Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Meldepflicht Identitätsnachweis Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0066

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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