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93/02/0066•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0066
93/02/0066Verwaltungsgerichtshof30.06.1993
Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweismittel Urkunden Verfahrensbestimmungen Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Meldepflicht Identitätsnachweis Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen (Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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