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93/02/0058•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0058
93/02/0058Verwaltungsgerichtshof28.05.1993
Verfahrensrecht
Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1992 in Ansehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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