Verwaltungsgerichtshof 93/02/0058

93/02/0058Verwaltungsgerichtshof28.05.1993

Regest

Verfahrensrecht

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0058

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.1993

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1992 in Ansehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 zurückgewiesen wird. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.