Verwaltungsgerichtshof 93/02/0042

93/02/0042Verwaltungsgerichtshof30.06.1993

Regest

Besondere Rechtsgebiete StVO Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Inhalt des Spruches Diverses

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/02/0042

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.1993

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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