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93/01/0841•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0841
93/01/0841Verwaltungsgerichtshof27.04.1994
Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
1. Der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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