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93/01/0779•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0779
93/01/0779Verwaltungsgerichtshof15.12.1993
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich auf die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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