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93/01/0333•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0333
93/01/0333Verwaltungsgerichtshof29.10.1993
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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