Verwaltungsgerichtshof 93/01/0333

93/01/0333Verwaltungsgerichtshof29.10.1993

Regest

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Angelegenheiten des Vereinsrechtes und Versammlungsrechtes

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof 93/01/0333

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.1993

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der beschwerdeführende Verein hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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